AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der ctc events Agentur für Markenkommunikation GmbH & Co. KG

§ 1       Geltungsbereich

(1) ctc events Agentur für Markenkommunikation GmbH & Co. KG (im Folgenden „Agentur“ genannt) erbringt ihre Angebote und Dienstleistungen für den jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, wie die Agentur ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2       Zustandekommen des Vertrages

(1) Ein Angebot bzw. eine Kalkulation der Agentur gilt nur dann als Angebot für den Vertragsschluss, wenn es ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist. Ansonsten ist die Erklärung des Auftraggebers, dieses Angebot bzw. diese Kalkulation annehmen zu wollen, ein Angebot für den Vertragsschluss.

(2) Der Auftraggeber hält sich an sein Angebot 4 Wochen gebunden.

(3) Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn die Agentur dieses Angebot annimmt.

(4) Die Angestellten oder freien Mitarbeiter der Agentur sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, soweit diese Person nicht zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt sind.

§ 3       Auftragsgegenstand

(1) Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Kalkulation der Agentur.

(2) Dem Auftragsgegenstand liegt der Stand der Gesetzgebung und Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung von Angebot und Kalkulation zugrunde.

(3) Grundsätzlich sind nicht Gegenstand des Auftrages und auch nicht im Preis enthalten, sofern die Agentur dies nicht ausdrücklich als Auftragsgegenstand bzw. Inhalt der Kalkulation benennt:

  1. An- und Abreisekosten zum jeweiligen Flughafen, Hafen usw.;
  2. Mehrkosten durch Stornierungen, Namensänderungen;
  3. Zusätzliche Getränke, persönliche Extras, Entnahmen aus Hotelminibar usw.
  4. Versicherungen, insbesondere nicht Unfallversicherung, Reiserücktrittsversicherung, Auslandsreise-Krankenversicherung;
  5. Änderungen durch Steuern, Zuschläge von Fluggesellschaften, Flughafenbetreibern oder anderen Beförderern bzw. Beteiligten;
  6. Änderungen der gesetzlichen Steuern im In- und Ausland;
  7. Preiserhöhungen der örtlichen Leistungsträger, Beförderer und Dienstleister usw.;
  8. Kontrolle und Überwachung der beauftragten Dienstleister vor Ort (siehe Absatz 8);
  9. Steuerliche Auswirkungen des Veranstaltungsformats auf den Auftraggeber;
  10. Maßnahmen und/oder Prüfung der Veranstaltungssicherheit seitens des Betreibers der Versammlungsstätte bzw. des Vermieters der Locations;
  11. Kosten für Verwertungsgesellschaften, Künstlersozialabgaben und Lizenzen;
  12. Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Personen als die Beschäftigten/Gehilfen der Agentur (z.B. Konzept, Testung) am Produktions- bzw. Veranstaltungsort;
  13. Arbeitsschutz in Bezug auf andere Personen als die Beschäftigten/Gehilfen der Agentur am Produktions- bzw. Veranstaltungsort;
  14. notwendige Einweisungen von Personen, die nicht ausdrücklich der Aufgabensphäre der Agentur zuzuordnen sind (z.B Gäste, Beschäftigte und Gehilfen des Auftraggebers);
  15. Stromanschlüsse und -leitungen sowie Stromverbrauch, Wasseranschlüsse und -leitungen sowie Wasserverbrauch, Gas-/Öl-/Energieanschlüsse und -verbrauch und -leitungen, ebenso Lüftung, Klimatisierung, Heizung und der jeweilige Verbrauch;
  16. Bodenschutz- oder Renaturierungsarbeiten;
  17. Prüfung von Versorgungsleitungen im Erdreich bei Zeltgründungsarbeiten, notwendige Ballastierung;
  18. Bewachung;
  19. Kosten, die durch Anmietung einer Versammlungsstätte anfallen und vom Betreiber weiterberechnet werden (z.B. Brandsicherheitswache, Bestuhlungsplan, Ordnungsdienst usw.);
  20. Lager bzw. Lagerung sowie Transport; Verwahrung und/oder Transport von Bargeld oder Wertgegenständen (bspw. Schmuck, Gemälde, Exponate), von denen die Agentur nicht Eigentümer ist
  21. Abfallsortierung und -beseitigung;
  22. örtliche bzw. ortsabhängige Bauabnahmen und Genehmigungen (inklusive der Antragstellung, Verfahren und Gebühren);
  23. Beschaffung von Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen;
  24. Prüfung von Schutzrechten;
  25. Steuerrechtliche Beratung, datenschutzrechtliche Beratung und sonstige Rechtsdienstleistungen;
  26. Beschaffung und Finanzierung von Lizenzen (von Rechteinhabern oder Verwertungsgesellschaften);
  27. (Auch nachvertraglich entstehende) Auskunftserteilungen an Urheber und finanzielle Forderungen von Urhebern (siehe § 32 ff. UrhG);
  28. Höhenarbeiten (z.B. Arbeiten in Personenliften, auf Leitern über 3 Meter Arbeitshöhe, seilgestützt o.ä.);
  29. Prüfung elektrischer Betriebsmittel, Kettenzüge und sonstiger Arbeitsmittel, die der Auftraggeber oder dessen Gehilfen der Agentur überlassen.

Diese Kosten sind vom Auftraggeber nach tatsächlichem Anfall bzw. Aufwand zu bezahlen.

Im Übrigen gilt Absatz 4.

(4) Zusätzliche Leistungen, die nicht Gegenstand des Angebots der Agentur und/oder für die Agentur bei Angebotserstellung nicht bekannt und/oder vorhersehbar waren oder auf einem Wunsch des Auftraggebers beruhen und deren Erforderlichkeit von der Agentur nicht zu vertreten sind, sind gesondert zu vergüten. Hierunter fallen insbesondere Zusatzleistungen durch nachträgliche Änderungen des Ortes, des Termins, des Programmablaufs, der Teilnehmerzahl, des Einladungsprocedere, der Druckmaterialien oder der Agenturen. Diese zusätzliche Vergütung bemisst sich entsprechend zur vereinbarten Vergütung. In jedem Fall hat der Auftraggeber tatsächlich entstandene Mehrkosten zu erstatten.

(5) Sind Kosten für Leistungen Dritter nicht ausdrücklich in der Vergütung der Agentur bereits enthalten, sondern fallen zusätzlich an, ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Fall, dass die Agentur zur Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an Dritte leisten muss, diese Zahlungen vor deren Fälligkeit an die Agentur oder zum Fälligkeitszeitpunkt direkt an den Dritten zu zahlen. Leistet der Auftraggeber verspätet, haftet er allein für alle daraus resultierenden Schäden.

(6) Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungsdauer und Bestätigungszeit durch die Agentur erbracht. Ist eine angebotene Leistung nicht mehr verfügbar, wird die Agentur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu anbieten.

(7) Die Agentur darf die vereinbarten Leistungen durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Ersetzung für den Auftraggeber zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.

(8) Die Auswahl der Agentur beschränkt sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Dienstleister, Subunternehmer und Vertragspartner, die dem durchschnittlichen Standard entsprechen. Dieser Standard gilt beispielsweise dann als gegeben, wenn dieser Dritte bereits zuvor beanstandungsfrei Leistungen für die Agentur oder den Auftraggeber erbracht hat. Die Agentur ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, eine Auswahl bzw. Kontrolle vor Ort vorzunehmen.

(9) Bei der Veranstaltungsplanung lässt sich naturgemäß nicht vermeiden, viele wichtige Eckpunkte nicht von vornherein unveränderlich vereinbaren zu können (z.B. Teilnehmerzahlen, Programm usw.): Oftmals ist ein „Baustein“ von anderen „Bausteinen“ abhängig, ebenso muss der Auftraggeber zustimmen oder die Beauftragung von Dienstleistern ist von der Zustimmung bzw. der Freigabe des Auftraggebers abhängig. Daher wird vereinbart, dass die Agentur für die Verfügbarkeit von Leistungen Dritter zum Veranstaltungszeitpunkt nur verantwortlich ist, wenn diese von ihr ausdrücklich zugesichert wird oder soweit sie im Rahmen ihres Angebots bzw. im Einzelfall nicht auf etwaige Fristen für die Freigabe durch den Auftraggeber hinweist.

(10) Bei einem Leistungsangebot bzw. Nachfrage des Auftraggebers mit erhöhtem Risiko kann die Agentur die Unterzeichnung einer gesonderten Haftungsvereinbarung verlangen. Die Agentur bietet auf Verlangen des Auftraggebers durch den Abschluss oder auf Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine höhere Haftungssumme an, falls diese Risiken versicherbar sind. Die Versicherungsprämien für die höhere Versicherung werden in diesem Fall der Agentur als Auslagen erstattet. Soweit das erhöhte Risiko nach Abgabe der Kalkulation der Agentur bekannt wird, kann die Agentur die Kosten der diesbezüglichen Versicherungsprämie im Sinne von Absatz 4 zusätzlich berechnen.

§ 4       Pflichten und Rechte der Agentur

(1) Soweit die Agentur als Generalunternehmerin auftritt und Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schließt, ist die Agentur nicht verpflichtet, diese Vertragsverhältnisse offen zu legen.

(2) Die Agentur kann von Veranstaltungen, bei deren Teilnahme beim Auftraggeber besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsausführung aus diesen Gründen unmöglich ist, oder eine ordnungsgemäße und sichere Ausführung unmöglich bzw. gefährdet erscheint und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers oder der teilnehmenden Dritten liegt. Soweit möglich und zumutbar, soll die Agentur zunächst den Mangel rügen und dem Auftraggeber bzw. Teilnehmer Möglichkeit zur Abhilfe geben. Die Agentur kann einzelne Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint. Die Vertragspartner sind sich einig, dass vorrangig stets die Sicherheit der beteiligten Dienstleister und Dritten ist.

§ 5       Vorgaben durch den Auftraggeber

(1) Soweit der Auftraggeber eine Location, einen Dienstleister oder andere Vertragspartner oder Schutzrechte (z.B. Logos, Namen, Fotos usw.) als verbindlich vorgibt, ist die Agentur nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen, soweit sich die Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit usw. nicht aufdrängt bzw. die Prüfung ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.

(2) Soweit die Agentur insoweit von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber die Agentur von der Inanspruchnahme frei.

§ 6       Zahlungsbedingungen

(1) Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 20 % der kalkulierten Kosten fällig, wenn die Agentur im Angebot bzw. vor Vertragsschluss nicht eine höhere Anzahlung ansetzt. Die Fälligkeit des Restbetrages ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, der Restbetrag ist jedoch spätestens fällig 14 Tage nach Rechnungstellung.

(2) Allgemein gilt eine Fälligkeit von 14 Tagen nach Rechnungstellung, soweit nicht eine Fälligkeit konkret bestimmt ist.

(3) Abrechnungen der Leistungserbringung eines Projekts werden durch die Agentur erstellt, sobald ihr alle Rechnungen der beauftragten Leistungsträger vorliegen.

(4) Eine Anpassung der Zahlungsbedingungen an die jeweiligen Zahlungsbedingungen der Leistungsträger, soweit diese der Agentur nicht bereits bei der Kalkulation bekannt waren, bleibt gegen Nachweis vorbehalten.

(5) Alle Abrechnungen erfolgen in Euro.

(6) Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Lasten des Auftraggebers.

(7) Für Veranstaltungen und Reisen außerhalb des Euro-Währungsgebietes besteht die Wahrscheinlichkeit von Währungsschwankungen. Insofern kann die Gesamtsumme des Projektes in Euro von dem zum Zeitpunkt des Zahlungsauftrages an einen Leistungsträger oder Nachunternehmer außerhalb des Euro-Währungsraumes geltenden Wechselkurs abhängen und sich verändern. Es werden die durch die Europäische Zentralbank jeweils tagesaktuell zum Abrechnungszeitpunkt veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt.

(8) Die Agentur ist berechtigt, eine Handling Fee von 8,5 % der Nettosumme zu berechnen, wenn sie für Auswahl, Beauftragung und/oder Betreuung von Dienstleistern bzw. Leistungsträgern beauftragt ist, und diese den Vertrag direkt mit dem Auftraggeber schließen.

(9) Die Agentur ist berechtigt, branchenübliche Provisionen und Rabatte im Innenverhältnis zu von  beauftragten Dienstleistern oder Leistungsträgern (sog. Kick-Back-Provisionen) ohne Verrechnung einzubehalten. Dies gilt aber nicht, wenn der Dienstleister oder Leistungsträger die Provision ausdrücklich für den Auftraggeber bestimmt und der Agentur lediglich zur Weiterleitung überlassen hat. § 667 BGB wird in jedem Fall ausgeschlossen, d.h. § 667 BGB gilt auch dann nicht, wenn der Auftraggeber mit der Agentur einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen hat.

(10) Für den Fall der Vereinbarung von Pauschal- bzw. Festpreisen (gleich ob Vergütung der Agentur oder Kosten bei Dritten) gilt:

Allgemeine Erhöhung nach Ablauf von 4 Monaten:

Die Agentur kann die vereinbarte Vergütung und/oder Kosten nachträglich erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und/oder Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, und wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung mehr als 4 Monate liegen. Diese Bestimmung erlaubt nur die Erhöhung von Kosten, die die Agentur an Dritte leisten muss, und nicht eine damit einhergehende Erhöhung ihres Gewinns.

Kurzzeitigere Erhöhung:

Erfolgt eine Preissteigerung weniger als 4 Monate zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung, gilt: Die Steigerung darf die Agentur nicht zu vertreten haben; der Grund der Steigerung darf aber bei Vertragsschluss bereits bekannt sein, aber nicht von der Agentur bei positiver Kenntnis arglistig verschwiegen worden sein. Sie kann den auf die Kosten im Sinne des vorstehenden Absatzes entfallenden Preis (nicht aber ihren Gewinn) gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen durch Erklärung dem Auftraggeber gegenüber anpassen. Im Übrigen gilt § 315 Absatz 3 BGB.

(11) Der Auftraggeber ist auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und Kosten verpflichtet, wenn die Veranstaltung oder der Auftragsgegenstand aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat und die außerhalb der Höheren Gewalt liegen, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem erfolgt, sofern die Agentur diese Gründe nicht zu vertreten hat. Es wird widerleglich vermutet, dass terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“ der Risikosphäre des Auftraggebers zugeordnet werden. Dies gilt auch für Sicherheitserwägungen, die nicht auf einer schuldhaften mangelhaften Leistung durch die Agentur hervorgerufen werden. Dies gilt ebenso für einen von der Agentur nicht zu vertretenen Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Auftraggeber, wenn die Agentur die Überlassung von Gegenständen schuldet.

§ 7       Stornierung

(1) In den Fällen des gesetzlichen Rücktrittsrechts oder gesetzlichen Kündigungsrechts gelten mit Blick auf die Kosten und Vergütung der Agentur die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. In jedem Fall sind der Agentur aber zumindest die bis dahin tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, soweit die Leistungen für die Agentur nicht zumutbar anderweitig nutzbar sind, ebenso sind in jedem Fall die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend anteilig zu vergüten, soweit Rücktritt oder Kündigung nicht durch die Agentur zu vertreten sind.

(2) Soweit der Auftraggeber außerhalb gesetzlicher Rechte den Vertrag aufheben möchte, so ist dies mit Rücksprache mit der Agentur grundsätzlich möglich. Die Agentur darf die Aufhebung nicht wider Treu und Glauben verweigern. In diesem Fall kann die Agentur wahlweise die konkret entstandenen Kosten und Vergütungsansprüche geltend machen, oder ihre Vergütung mit einer Pauschale abrechnen. In diesem Fall gelten dann folgende Pauschalen für die Teile der Vergütung:

a. Bei einer Vertragsaufhebung 6 Monate vor der geplanten Veranstaltung 25 % der vereinbarten Vergütung,
b. Bei einer Vertragsaufhebung 3 Monate vor der geplanten Veranstaltung 50% der vereinbarten Vergütung,
c. Bei einer Vertragsaufhebung 1 Monat vor der geplanten Veranstaltung 80% der vereinbarten Vergütung,
d. Bei einer Vertragsaufhebung von 30 bis 15 Tagen vor der geplanten Veranstaltung 90% der vereinbarten Vergütung,
e. Bei einer Vertragsaufhebung von weniger als 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung 100% der vereinbarten Vergütung,
f. es sei denn, es ist einzelvertraglich etwas anderes vereinbart.

Die Agentur kann das Wahlrecht so lange ausüben, bis eine Einigung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Abwicklung erfolgt ist. Das bedeutet auch, dass sie die Wahl „Pauschale“ ändern kann in die Wahl „konkrete Berechnung“, solange über die Pauschale keine Einigung erzielt wird oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergeht, ebenso umgekehrt.

(3) Im Falle einer Pauschale bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nachzuweisen, dass der Agentur kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(4) In jedem Fall hat der Auftraggeber die tatsächlich entstandenen (Storno-)Kosten bei Dritten (z.B. Hotel) zu erstatten, soweit diese nicht bereits laut Angebot der Agentur in der Vergütung enthalten ist.

(5) Notwendige Tätigkeiten, die die Abwicklung und Beendigung des Auftrages bedingen, sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten und zu bezahlen, im Zweifel gelten die für den eigentlichen Auftrag vereinbarten Vergütungssätze entsprechend. Dazu gehören auch die Kosten für anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung, die nicht bereits Gegenstand des Auftrages ist/war und die notwendig sind, den Auftrag fachgerecht abzuwickeln und zu beenden.

(6) Soweit der Auftraggeber nach der Stornierung die Leistungen der Agentur umfangreicher nutzt als gemäß dieser Stornovereinbarung vergütet bzw. bezahlt (z.B. bei Stornierung ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk vollendet und wird trotz frühzeitiger Stornierung umfassend verwertet), so hat die Agentur einen Anspruch auf angemessene Vergütung und Kostenerstattung, die über die tatsächlich angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen bzw. der Pauschale liegt und dem Umfang der tatsächlich genutzten Leistungen entspricht.

(7) Der Auftraggeber kann vorab eine Berechnung der je nach Ausübung der Wahl entstehenden Kosten im Fall einer Stornierung verlangen. Für die Berechnung benötigt die Agentur einen angemessenen Zeitraum von mindestens 5 Werktagen (Montag – Freitag). Sie ist berechtigt, von dieser Berechnung im Falle der Vertragsabwicklung nach einer Stornierung um bis zu 10 % nach oben abzuweichen, wenn sie nachweisen kann, dass aufgrund der Kurzfristigkeit eine korrekte Berechnung nicht möglich war. Die Agentur kann ihren Aufwand für diese Berechnung angemessen vergütet verlangen.

§ 8       Urheberrechte, Werberechte, Referenzen, Aufnahmerechte

(1) Von der Agentur erstellte Unterlagen, Grafiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen verbleiben in ihrem Eigentum. Für sie gilt das Urheberrechtsgesetz als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetz geschützt sein sollten.

(2) Die Agentur ist kostenfrei berechtigt, auf allen Druckmaterialien und bei allen Maßnahmen auf die Agentur hinzuweisen, soweit dies angemessen ist und nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers offenkundig entgegenstehen.

(3) Die Agentur ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers und die von der Agentur für den Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz anzugeben und damit zu werben, sofern der Auftraggeber dies nicht aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt.

(4) Die Agentur ist berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenzzwecken zu verwenden.

§ 9       Datenübermittlung an Dritte

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten der Teilnehmer an Vertragspartner zur Erfüllung des Auftrages und zur Erfüllung der Verträge übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist. Der Auftraggeber gewährleistet und steht dafür ein, dass die Teilnehmer hiermit ebenfalls einverstanden sind.

§ 10     Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber hat Reklamationen unverzüglich nach Leistungserbringung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt diese als erfolgt, wenn der Auftraggeber diese nicht schriftlich innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Leistungserbringung mit konkreten Fehlerbeschreibungen verweigert. Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.

(2) Soweit ein von der Agentur zu vertretener Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, ist die Agentur nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt die Agentur alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ist die Agentur zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich dies aus von der Agentur zu vertretenen Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber auf ein Recht der Nacherfüllung beschränkt.

(3) Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern.

(4) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr ab der Abnahme, im Übrigen 1 Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht:

a. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b. bei Personenschäden,
c. bei einem Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann (§ 438 Absatz 1 Nr. 1a BGB),
d. bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
e. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11     Haftung

(1) Die verschuldensunabhängige Haftung der Agentur nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit sie den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt („Kardinalpflicht“, Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die dem Auftraggeber nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch die Agentur gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für die Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) Die Agentur haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von Kardinalpflichten (Definition siehe vorstehender Absatz 1). Ihre Haftung für leichte Fahrlässigkeit dieser Kardinalpflichten ist beschränkt auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.

(3) Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, auch nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sowie auch nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, der Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und der Subunternehmer der Agentur.

(6) Die Agentur haftet für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der ihr zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(7) Soweit die Agentur zur Erfüllung des Auftrages externe Streaming-Dienstleister oder Internetplattformen o.Ä. einsetzen (z.B. Youtube, Zoom u.a.), haftet sie nicht, soweit dort technische Probleme auftreten, die zu Störungen beim Auftragsgegenstand führen und sie dies nicht unmittelbar selbst (also durch unmittelbares eigenes Tun oder Unterlassen) zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen online bzw. im Internet erbracht werden sollen.

§ 12     Kündigung

Die Agentur kann den Auftrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn

  • fällige Zahlungen nicht geleistet werden,
  • sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit der Veranstaltung, der Besucher, Teilnehmer, Mitwirkenden oder Beschäftigten gefährden.

Es gilt dann § 7 entsprechend.

Auch der Aufraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung ausgeschlossen.

§ 13     Höhere Gewalt

(1) Im Falle Höherer Gewalt (z.B. Pandemie, Epidemie, Terroranschlag, Überflutung, extreme Wetterlagen), die zu einem Abbruch, einer Unterbrechung oder Nichtdurchführbarkeit des Vertrages oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führt, kann die Agentur die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen und die von ihr gegenüber ihren Nachunternehmern zu leistenden und dort nicht mehr stornierbaren Zahlungen vom Auftraggeber ersetzt bzw. vergütet verlangen.

(2) Bei Vorliegen infektionsschutzrechtlicher Beschränkungen der Veranstaltungsdurchführung (inkl. Reiseverbote, Beherbergungsverbote usw.) wird widerleglich vermutet, dass die Durchführung der Veranstaltung zu den geänderten Rahmenbedingungen unzumutbar ist und damit ein Fall des Absatz 1 vorliegt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Auftragsgegenstand eine definierte Veranstaltungsgröße (Zeit, Ort, Teilnehmerzahlen, Umfang, Programm) vorsieht.

(3) Soweit einvernehmlich oder gerichtlich festgestellt § 313 BGB zur Anwendung kommt oder kommen sollte, wird vereinbart, dass die Agentur stets einen Anspruch auf die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen und die von ihr gegenüber ihren Nachunternehmern zu leistenden Zahlungen hat.

(4) Soweit die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht unmittelbar unmöglich geworden sind, sondern nur erschwert oder beeinträchtigt oder nahezu unmöglich erscheinen, d.h. bei Empfehlungen von Behörden, die Veranstaltung abzusagen oder abzubrechen, bei erhöhten Auflagen durch die Behörden oder Vorschriften und anderer solcher Fälle, gilt für die Vergütung und Kosten der Agentur § 648 BGB, gleich ob direkt oder in analoger Anwendung, soweit durch eine individuelle Stornierungsvereinbarung nicht eine geringere Stornopauschale anfallen würde; in diesem Fall gilt die geringere Stornopauschale.

(5) Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung der Frage, ob Höhere Gewalt gegeben ist oder nicht, ist der Zeitpunkt der Absage.

(6) In jedem Fall aber hat die Agentur, insbesondere bis zur Klärung etwaiger Rechtsfragen, einen Anspruch auf Bezahlung aus Absatz 1. Eine dementsprechende Zahlung durch den Auftraggeber gilt nicht als Verzicht auf etwaige andere Ansprüche gegen die Agentur. Eine Annahme der Zahlung durch die Agentur gilt nicht als Anerkennung der Höheren Gewalt und Verzicht auf etwaige darüber hinaus gehenden Ansprüche gegen den Auftraggeber.

(7) Kann sich ein Nachunternehmer bzw. Leistungsträger der Agentur auf Höhere Gewalt berufen und führt dieser die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung deshalb nicht aus, so wird auch die Agentur von ihrer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei; es gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen. Die Agentur wird sich um geeignete Ersatzleistungen bemühen, für deren Aufwand sich ihre Vergütung im Zweifel nach der vereinbarten Vergütung bemisst.

(8) Notwendige Tätigkeiten, die die Abwicklung und Beendigung des Auftrages bedingen, sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten und zu bezahlen, im Zweifel gelten die für den eigentlichen Auftrag vereinbarten Vergütungssätze entsprechend. Dazu gehören auch die Kosten für anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung, die nicht bereits Gegenstand des Auftrages ist/war und die notwendig sind, den Auftrag fachgerecht abzuwickeln und zu beenden.

(9) Soweit der Auftraggeber trotz Eintritt der Höheren Gewalt Leistungen der Agentur umfangreicher nutzt als gemäß Absatz 1 vergütet bzw. bezahlt (z.B. bei Eintritt der Höheren Gewalt ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk abgeliefert und wird verwertet), so hat die Agentur einen Anspruch auf angemessene Vergütung und Kostenerstattung, die über die tatsächlich angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen liegt und dem Umfang der tatsächlich genutzten Leistungen entspricht.

(10) Die Agentur ist berechtigt, die Rückabwicklung aufgrund Höherer Gewalt um den Zeitraum auszusetzen, der für die Gesamtberechnung inkl. der Zusammenstellung und Klärung sämtlicher Kostenpositionen notwendig ist. Soweit weniger als 50% dieser Kostenpositionen noch zu klären sind, nimmt sie die Rückabwicklung bzgl. des anderen Teils vor. Für den Zeitraum dieser Aussetzung gilt auch die Verjährung als gehemmt. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die Bemühungen der Agentur bzgl. der Zusammenstellung und Klärung, die sie auch über eine Bestätigung bzw. einen Bericht eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers leisten kann.

(11) Beide Vertragspartner können sich auf Rechtsinstitute wie bspw. Höhere Gewalt oder Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen auch dann, wenn bei Vertragsschluss nicht mehr unvorhersehbar war, dass ein bestehendes oder bekanntes Ereignis zur Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit führen könnte; diese Vereinbarung steht vor dem Hintergrund, dass beide Vertragspartner berechtigterweise hoffen, dass auch bei bestehenden oder bekannten Ereignissen wie bspw. die Sars-CoV-2-Pandemie der Vertrag dennoch ausgeführt werden kann und soll.

§ 14    Terminsverlegung

(1) Eine Termins- oder Ortsverlegung ist im Einvernehmen beider Vertragspartner möglich.

(2) Es gelten vorrangig die folgenden Bestimmungen auch dann, wenn sie bei der Verlegung nicht ausdrücklich erwähnt bzw. vereinbart und soweit sie bei der Verlegung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.

(3) Wird der Projekt- oder Veranstaltungstermin verlegt, gelten für den neuen Termin diese AGB fort, auch dann, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(4) Im ursprünglichen Vertrag bzw. in diesen AGB genannte bzw. vereinbarte Fristen beginnen diese durch eine Verlegung mit Ausnahme der Verjährungsregeln in § 10 Absatz 4 nicht neu oder nochmals; so gelten insbesondere die Fristen bzw. Termine der Stornoregelung in § 7 weiterhin bezogen auf den ursprünglichen zuerst vereinbarten Termin, soweit nicht auch diese Fristen bzw. Termine ausdrücklich schriftlich neu vereinbart werden.

(5) Soweit dann nicht anders vereinbart, kann die Agentur auch fest vereinbarte Preise (ihre Vergütung und Kosten Dritter) anpassen, soweit für oder durch die Verlegung die Preise gestiegen sind. Soweit die Agentur nachweisen kann, dass allein durch die Terminsverlegung die fest vereinbarten Preise gestiegen sind, entfallen die Voraussetzungen des § 6 Absatz 10.

(6) Hat die Agentur durch die Verlegung einen organisatorischen Mehraufwand, so kann sie diesen angemessen vergütet verlangen.

§ 15     Schlussbestimmungen

(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen die Agentur ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs auszuüben.

(2) Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen die Agentur ist ausgeschlossen, soweit sie ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss hat oder die berechtigten Belange des Auftraggebers an der Abtretbarkeit die berechtigten Belange der Agentur an der Nichtabtretbarkeit nicht überwiegen.

(3) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Ansprüchen gegen die Agentur aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(6) Gerichtsstand ist Wiesbaden.

Stand der AGB: Oktober 2023.