AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Creative Tours + Concepts GmbH & Co. KG

 1 Geltungsbereich

  • Creative Tours + Concepts GmbH & Co. KG (im Folgenden „Agentur“ genannt) erbringt ihre Angebote und Dienstleistungen für den jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, wie die Agentur ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 

2 Zustandekommen des Vertrages

  • Ein Angebot bzw. eine Kalkulation der Agentur gilt nur dann als Angebot für den Vertragsschluss, wenn es ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist. Ansonsten ist die Erklärung des Auftraggebers, dieses Angebot bzw. diese Kalkulation annehmen zu wollen, ein Angebot für den Vertragsschluss.
  • Der Auftraggeber hält sich an sein Angebot 4 Wochen gebunden.
  • Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn die Agentur dieses Angebot annimmt.

 

3 Auftragsgegenstand

  • Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Kalkulation der Agentur.
  • Dem Auftragsgegenstand liegt der Stand der Gesetzgebung und Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung von Angebot und Kalkulation zugrunde.
  1. Grundsätzlich sind nicht Gegenstand des Auftrages und auch nicht im Preis enthalten, sofern die Agentur dies nicht ausdrücklich als Auftragsgegenstand bzw. Inhalt der Kalkulation benennt:
  2. An- und Abreisekosten zum jeweiligen Flughafen, Hafen usw.;
  3. Mehrkosten durch Stornierungen, Namensänderungen;
  4. Zusätzliche Getränke, persönliche Extras, Entnahmen aus Hotelminibar usw.
  5. Versicherungen, insbesondere nicht Unfallversicherung, Reiserücktrittsversicherung, Auslandsreise-Krankenversicherung;
  6. Änderungen durch Steuern, Zuschläge von Fluggesellschaften, Flughafenbetreibern oder anderen Beförderern bzw. Beteiligten;
  7. Änderungen der gesetzlichen Steuern im In- und Ausland;
  8. Preiserhöhungen der örtlichen Leistungsträger, Beförderer und Dienstleister usw.;
  9. Kontrolle und Überwachung der beauftragten Dienstleister vor Ort (siehe Absatz 7);
  10. Arbeitsschutzmaßnahmen, soweit es sich nicht um Beschäftigte der Agentur handelt;
  11. Steuerliche Auswirkungen des Veranstaltungsformats auf den Auftraggeber;
  12. Maßnahmen und/oder Prüfung der Veranstaltungssicherheit seitens des Betreibers der Versammlungsstätte bzw. des Vermieters der Locations.

Im Übrigen gilt Absatz 4.

 

  • Zusätzliche Leistungen, die nicht Gegenstand des Angebots der Agentur und/oder für die Agentur bei Angebotserstellung nicht bekannt und/oder vorhersehbar waren oder auf einem Wunsch des Auftraggebers beruhen und deren Erforderlichkeit von der Agentur nicht zu vertreten sind, sind gesondert zu vergüten. Hierunter fallen insbesondere Zusatzleistungen durch nachträgliche Änderungen des Ortes, des Termins, des Programmablaufs, der Teilnehmerzahl, des Einladungsprocedere, der Druckmaterialien oder der Agenturen. Diese zusätzliche Vergütung bemisst sich entsprechend zur vereinbarten Vergütung. In jedem Fall hat der Auftraggeber tatsächlich entstandene Mehrkosten zu erstatten.
  • Sind Kosten für Leistungen Dritter nicht ausdrücklich in der Vergütung der Agentur bereits enthalten, sondern fallen zusätzlich an, ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Fall, dass die Agentur zur Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an Dritte leisten muss, diese Zahlungen vor deren Fälligkeit an die Agentur oder zum Fälligkeitszeitpunkt direkt an den Dritten zu zahlen. Leistet der Auftraggeber verspätet, haftet er allein für alle daraus resultierenden Schäden.
  • Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungsdauer und Bestätigungszeit durch die Agentur erbracht. Ist eine angebotene Leistung nicht mehr verfügbar, wird die Agentur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu anbieten. Es gilt Absatz 4 entsprechend.
  • Die Auswahl der Agentur beschränkt sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Dienstleister, Subunternehmer und Vertragspartner, die dem durchschnittlichen Standard entsprechen. Dieser Standard gilt beispielsweise dann als gegeben, wenn dieser Dritte bereits zuvor beanstandungsfrei Leistungen für die Agentur oder den Auftraggeber erbracht hat. Die Agentur ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, eine Auswahl bzw. Kontrolle vor Ort vorzunehmen.
  • Bei einem Leistungsangebot bzw. Nachfrage des Auftraggebers mit erhöhtem Risiko kann die Agentur die Unterzeichnung einer gesonderten Haftungsvereinbarung verlangen. Die Agentur bietet auf Verlangen des Auftraggebers durch den Abschluss oder auf Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine höhere Haftungssumme an, falls diese Risiken versicherbar sind. Die Versicherungsprämien für die höhere Versicherung werden in diesem Fall der Agentur als Auslagen erstattet. Soweit das erhöhte Risiko nach Abgabe der Kalkulation der Agentur bekannt wird, kann die Agentur

die Kosten der diesbezüglichen Versicherungsprämie im Sinne von Absatz 4 zusätzlich berechnen.

 

4 Pflichten und Rechte der Agentur

  • Soweit die Agentur als Generalunternehmerin auftritt und Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schließt, ist die Agentur nicht verpflichtet, diese Vertragsverhältnisse offen zu legen.
  • Die Agentur kann von Veranstaltungen, bei deren Teilnahme beim Auftraggeber besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsausführung aus diesen Gründen unmöglich ist, oder eine ordnungsgemäße und sichere Ausführung unmöglich bzw. gefährdet erscheint und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers oder der teilnehmenden Dritten liegt. Soweit möglich und zumutbar, soll die Agentur zunächst den Mangel rügen und dem Auftraggeber bzw. Teilnehmer Möglichkeit zur Abhilfe geben. Die Agentur kann einzelne Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint. Die Vertragspartner sind sich einig, dass vorrangig stets die Sicherheit der beteiligten Dienstleister und Dritten ist.

 

5 Vorgaben durch den Auftraggeber

  • Soweit der Auftraggeber eine Location, einen Dienstleister oder andere Vertragspartner oder Schutzrechte (z.B. Logos, Namen, Fotos usw.) als verbindlich vorgibt, ist die Agentur nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen, soweit sich die Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit usw. nicht aufdrängt bzw. die Prüfung ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.
  • Soweit die Agentur insoweit von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber die Agentur von der Inanspruchnahme frei.

 

6 Zahlungsbedingungen

  • Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 20 % der kalkulierten Kosten fällig, wenn die Agentur im Angebot bzw. vor Vertragsschluss nicht eine höhere Anzahlung ansetzt. Die Fälligkeit des Restbetrages ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, der Restbetrag ist jedoch spätestens fällig 14 Tage nach Rechnungstellung.
  • Allgemein gilt eine Fälligkeit von 14 Tagen nach Rechnungstellung, soweit nicht eine Fälligkeit konkret bestimmt ist.
  • Abrechnungen der Leistungserbringung eines Projekts werden durch die Agentur erstellt, sobald ihr alle Rechnungen der beauftragten Leistungsträger vorliegen.
  • Eine Anpassung der Zahlungsbedingungen an die jeweiligen Zahlungsbedingungen der Leistungsträger, soweit diese der Agentur nicht bereits bei der Kalkulation bekannt waren, bleibt gegen Nachweis vorbehalten.

 

7 Stornierung

  • In den Fällen des gesetzlichen Rücktrittsrechts oder gesetzlichen Kündigungsrechts gelten mit Blick auf die Kosten und Vergütung der Agentur die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. In jedem Fall sind der Agentur aber zumindest die bis dahin tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, soweit die Leistungen für die Agentur nicht zumutbar anderweitig nutzbar sind, ebenso sind in jedem Fall die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend anteilig zu vergüten, soweit Rücktritt oder Kündigung nicht durch die Agentur zu vertreten sind.
  • Soweit der Auftraggeber außerhalb gesetzlicher Rechte den Vertrag aufheben möchte, so ist dies mit Rücksprache mit der Agentur grundsätzlich möglich. Die Agentur darf die Aufhebung nicht wider Treu und Glauben verweigern. In diesem Fall kann die Agentur wahlweise die konkret entstandenen Kosten und Vergütungsansprüche geltend machen, oder ihre Vergütung mit einer Pauschale abrechnen. In diesem Fall gelten dann folgende Pauschalen:
    1. Bei einer Vertragsaufhebung 6 Monate vor der geplanten Veranstaltung 25 % der vereinbarten Vergütung,
    2. Bei einer Vertragsaufhebung 3 Monate vor der geplanten Veranstaltung 50% der vereinbarten Vergütung,
    3. Bei einer Vertragsaufhebung 1 Monat vor der geplanten Veranstaltung 80% der vereinbarten Vergütung,
    4. Bei einer Vertragsaufhebung von 30 bis 15 Tagen vor der geplanten Veranstaltung 90% der vereinbarten Vergütung,
    5. Bei einer Vertragsaufhebung von weniger als 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung 100% der vereinbarten Vergütung,
    6. es sei denn, es ist einzelvertraglich etwas anders vereinbart.
  • Im Falle einer Pauschale bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nachzuweisen, dass der Agentur kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  • In jedem Fall hat der Auftraggeber die tatsächlich entstandenen (Storno-)Kosten bei Dritten (z.B. Hotel) zu erstatten.

 

8 Urheberrechte, Werberechte, Referenzen, Aufnahmerechte

  • Von der Agentur erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen verbleiben in ihrem Eigentum. Für sie gilt das Urheberrechtsgesetz als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetz geschützt sein sollten.
  • Die Agentur ist kostenfrei berechtigt, auf allen Druckmaterialien und bei allen Maßnahmen auf die Agentur hinzuweisen, soweit dies angemessen ist und nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers offenkundig entgegenstehen.
  • Die Agentur ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers und die von der Agentur für den Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz anzugeben und damit zu werben, sofern der Auftraggeber dies nicht aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt.
  • Die Agentur ist berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenzzwecken zu verwenden.

 

9 Datenübermittlung an Dritte

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten der Teilnehmer an Vertragspartner zur Erfüllung des Auftrages und zur Erfüllung der Verträge übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist. Der Auftraggeber gewährleistet und steht dafür ein, dass die Teilnehmer hiermit ebenfalls einverstanden sind.

10 Gewährleistung

Der Auftraggeber hat Reklamationen unverzüglich nach Leistungserbringung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt diese als erfolgt, wenn der Auftraggeber diese nicht schriftlich innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Leistungserbringung mit konkreten Fehlerbeschreibungen verweigert.

  • Soweit ein von der Agentur zu vertretener Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, ist die Agentur nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt die Agentur alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ist die Agentur zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich dies aus von der Agentur zu vertretenen Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber auf ein Recht der Nacherfüllung beschränkt.
  • Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern.

 

11 Haftung

  • Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Agentur auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter der Agentur oder der Erfüllungsgehilfen der Agentur.
  • Die Agentur haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Agentur zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.
  • Die Agentur haftet für Fehler des Personals nicht, wenn Fremd-Personal während der Veranstaltung den Weisungen des Auftraggebers unterliegt, soweit die Agentur jedenfalls

das Personal ausreichend ausgewählt hat und die Auswahl ausdrücklich Gegenstand des Auftrages war, oder wenn es sich um Personal des Auftraggebers handelt.

 

12 Kündigung

Die Agentur kann den Auftrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn

  • fällige Zahlungen nicht geleistet werden,
  • sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit der Veranstaltung, der Besucher, Teilnehmer, Mitwirkenden oder Beschäftigten gefährden.

Es gilt dann § 7 entsprechend.

 

13 Schlussbestimmungen

  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen die Agentur ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs auszuüben.
  • Der Auftraggeber kann nur mit solchen Ansprüchen gegen die Agentur aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Gerichtsstand ist Wiesbaden.

 

 

Stand der AGB: Juni 2015

 

 

 

 

 

 

 

 

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